Souveränität

Aus Staatspolitisches Handbuch im Netz
Version vom 25. Juli 2014, 14:45 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „'''Souveränität''' bezeichnet die Staatshoheit, das heißt den Besitz der uneingeschränkten Macht innerhalb eines Staates. Der Begriff ist aufgekommen m…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Souveränität bezeichnet die Staatshoheit, das heißt den Besitz der uneingeschränkten Macht innerhalb eines Staates. Der Begriff ist aufgekommen mit der Durchsetzung der modernen Staatlichkeit, also der Entstehung einer zentralen Gewalt, die keine konkurrierende mehr duldete, sondern deren Widerstand brach und eine Wiederentstehung zu verhindern wußte. Der Fürst wurde dadurch Souverän und garantierte mit dem Besitz vor allem der Finanz- und Militärhoheit die Befriedung im Inneren und die Verteidigung nach außen. Der absolutistische Staat kam dem Ideal politischer Organisation im Sinne der Souveränität am nächsten, und das europäische Staatensystem, das sich seit dem 18. Jahrhundert etablierte, entsprach sehr weitgehend der Vorstellung eines Nebeneinanders von souveränen Mächten.

»Mit Souveränität bezeichnen wir die Eigenschaft der absoluten Unabhängigkeit einer Willenseinheit von einer anderen wirksamen universalen Entscheidungseinheit; positiv drücken wir damit aus, daß die betreffende Willenseinheit höchste universale Entscheidungseinheit in dieser bestimmten Herrschaftsordnung ist.«

Hermann Heller

Allerdings darf man bei solcher Betrachtung nicht übersehen, daß zwar die Durchsetzung von Souveränität innerhalb eines entwickelten Staates erreichbar war, das Machtgefälle zwischen den Staaten in ihren Beziehungen aber die tatsächliche Souveränität eines jeden nach außen unmöglich machte. Die europäische Pentarchie – also das »Gefüge der Fünf«, bestehend aus den Großmächten England, Frankreich, Rußland, Preußen und Österreich – war schon kein System von Gleichen; wieviel weniger kann man von Gleichheit im Verhältnis zwischen diesen und den zahlreichen Kleinstaaten sprechen, die fallweise durch die Großen gegründet oder wieder aufgelöst wurden. Indes galt doch bis zum Ersten Weltkrieg in gewissem Maße die Anerkennung staatlicher Souveränität als Grundsatz des diplomatischen Verkehrs.

Das änderte sich durch die Versailler Ordnung, die einerseits ein »Selbstbestimmungsrecht der Völker« proklamierte, das nur als Selbstbestimmungsrecht von Staaten praktikabel war, andererseits die alte Souveränität der Staaten in Frage stellen wollte durch die Schaffung supranationaler Einrichtungen, denen eine Art Schiedsgerichtsbarkeit oberhalb der souveränen Entscheidung eines Staates zugebilligt wurde. Diese Tendenz verstärkte sich nach dem Zweiten Weltkrieg, was einerseits auf die Bildung neuer Großräume unter einem Hegemon zurückzuführen war, andererseits durch die Entstehung von neuartigen Staatenbünden – etwa der EU – bewirkt wurde, die in die Souveränität ihrer Mitgliedsstaaten eingriffen und jedenfalls Neigung zeigten, als »Staatenstaat« eine Art »Suzeränität« über die Mitglieder auszuüben.

»Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet.«

Carl Schmitt

Das gilt trotz des formellen Festhaltens der einzelnen Nationen an ihrer Souveränität Ob diese Entwicklung unaufhaltsam fortschreitet, ist schwer vorauszusagen, fest steht immerhin, daß mit der Krise des Staates zwingend die Krise der Souveränität einhergeht, die nach Hobbes die »Seele des Gemeinwesens« bildet, ohne die dessen einzelne Elemente nicht leben können.

Literatur

  • Hermann Heller: Staatslehre [1934], Werke, Bd 3, zuletzt Tübingen 1992;
  • Werner Mäder: Vom Wesen der Souveränität, Beiträge zur Politischen Wissenschaft, Bd 145, Berlin 2008;
  • Helmut Quaritsch: Staat und Souveränität, Frankfurt a.M. 1970;
  • Carl Schmitt: Politische Theologie. Vier Kapitel zur Lehre von der Souveränität [1922], zuletzt Berlin 2009;
  • Carl Schmitt: Der Begriff des Politischen [1932], zuletzt Berlin 2002.