Grundlinien der Philosophie des Rechts: Unterschied zwischen den Versionen

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* Gesammelte Werke, Bd. 14, hrsg. v. Klaus Grotsch und Elisabeth Weisser-Lohmann, Hamburg: Meiner 2009.
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* ''Gesammelte Werke'', Bd. 14, hrsg. v. Klaus Grotsch und Elisabeth Weisser-Lohmann, Hamburg: Meiner 2009.
  
 
== Literatur ==
 
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* Manfred Riedel (Hrsg.): Materialien zu Hegels Rechtsphilosophie, 2 Bde., Frankfurt a. M. 1975
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* Manfred Riedel (Hrsg.): ''Materialien zu Hegels Rechtsphilosophie'', 2 Bde., Frankfurt a. M. 1975.
* Harald Seubert: Jenseits von Sozialismus und Liberalismus. Politische Philosophie am Beginn des 21. Jahrhunderts, München/Gräfelfing 2010
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* Harald Seubert: ''Jenseits von Sozialismus und Liberalismus. Politische Philosophie am Beginn des 21. Jahrhunderts'', München/Gräfelfing 2010.
* Ludwig Siep (Hrsg.): G. W. F. Hegel – Grundlinien der Philosophie des Rechts, Berlin ²2005
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* Ludwig Siep (Hrsg.): ''G. W. F. Hegel – Grundlinien der Philosophie des Rechts'', Berlin ²2005.
  
 
{{Autor|Harald Seubert}}
 
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Aktuelle Version vom 27. Januar 2017, 12:35 Uhr

Grundlinien der Philosophie des Rechts. Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse,

Georg Wilhelm Friedrich Hegel, Berlin: Nicolaische Buchhandlung 1821.
Grundlinien der Philosophie des Rechts.jpg

Mit seiner Rechtsphilosophie entfaltet Hegel einen völligen Neuansatz, der Recht, Moralität und Sittlichkeit (Ethik, Rechts-und Staatsphilosophie) in ihrer notwendigen Komplementarität erkennt und in die Lehre vom sittlichen Staat mündet. Die Rechtsphilosophie, die als Grundriß den Hörern von Hegels einschlägigen Berliner Vorlesungen an die Hand gegeben wurde, enthält die Substanz der Hegelschen Lehre vom objektiven Geist. Sie ist zugleich eine umfassende Theorie der modernen Welt seit der Französischen Revolution und ihrer Kohäsionskräfte und die Antwort auf deren Bündelung.

Recht versteht Hegel als Verwirklichung der Freiheit. Auf allen Stufen seiner Rechtsphilosophie geht es daher um die Realisierung der Freiheit, deren Absolutsetzung Hegel als das Prinzip der neueren Zeit erkennt.

1. Unaufhebbare Grundlage jener Freiheit ist nach Hegel das abstrakte Recht, die allgemeine Anerkenntnis der Person als Rechtssubjekt. Dies zeigt sich zunächst im Eigentumsrecht: Die formale Freiheit der Person objektiviert sich im Eigentum.

Im Vertrag wird das Rechtsverhältnis zweistellig, da zwei freie Willen miteinander eine Übereinkunft treffen. Damit setzt das Vertragsverhältnis stets ein Anerkennungsverhältnis und die Konstitution eines gemeinsamen Willens voraus. Strafe faßt Hegel als Wiederherstellung der Idee des Rechtes auf, die durch den besonderen Willen des Verbrechers verletzt worden ist. Mithin stellt sich auch die Freiheit der Person erst im Strafakt wieder her.

»So soll diese Abhandlung, insofern sie die Staatswissenschaft enthält, nichts anderes sein als der Versuch, den Staat als ein in sich Vernünftiges zu begreifen und darzustellen. Als philosophische Schrift muß sie am entferntesten davon sein, einen Staat, wie er sein soll, konstruieren zu sollen; die Belehrung, die in ihr liegen kann, kann nicht darauf gehen, den Staat zu belehren, wie er sein soll, sondern vielmehr, wie er, das sittliche Universum, erkannt werden soll.«

2. Unter dem Abschnitt »Moralität«, der systematisch dem Verhältnis des Willens zur Handlung gewidmet ist, setzt sich Hegel von Grund auf mit dem Kantischen, im kategorischen Imperativ kodifizierten Sittengesetz auseinander. Er anerkennt Kant als Begründer der Sittlichkeit, insofern er sie auf ein metaphysisches Vernunftprinzip gestellt hat. Zugleich wirft er Kant die Entzweiung vor, da der gute Wille in gänzlicher Abstraktion von der Wirklichkeit behandelt ist. Selbst die sittliche Subjektivität ist nach Hegels Kant-Kritik entzweit. Das sittliche Subjekt (homo noumenon) erlegt das Sittengesetz (nach Kant die »Kausalität aus Freiheit«) dem empirischen Subjekt auf. Kant begreift den Menschen als Brücke zwischen Phänomenalität und ideehafter Bestimmung. Hegel sieht darin hingegen einen hiatus irrationalis. Erst im Gewissen, genauer: in der Anerkenntnis zwischen der unschuldigen schönen Seele und dem Schuldigen, also im Akt der Verzeihung, wird die Moralität verwirklicht, nicht in ihrem Prinzip.

3. Unter der Rubrik der Sittlichkeit hat Hegel die Forderung der Konkretisierung und Institutionalisierung der Moral in concreto eingelöst. Dieser Abschnitt zerfällt seinerseits in drei Sphären: die Familie (a), die bürgerliche Gesellschaft (b) und der Staat (c). Die Familie begreift Hegel als die erste, unmittelbare und durch Liebe konstituierte Form von Sittlichkeit.

Die bürgerliche Gesellschaft (b) ist einerseits im Rückgriff auf die Aristotelische politiké koinonia konzipiert, die Polisgemeinschaft, in der der einzelne Mensch erst zu seiner Vollkommenheit und eudaimonia kommen kann. Ebenso richtig ist aber, daß Hegel, orientiert an den nationalökonomischen Schriften von Adam Smith, den Zerfall der Gleichung von res publica sive societas civilis diagnostizierte und die bürgerliche Gesellschaft mit Markt und Arbeit gleichsetzte. Rechtspflege und Polizei sind die balancierenden Kräfte innerhalb der Dynamik. Hegel hält jedoch auch fest, daß Entzweiung und Entfremdung gleichsam zwangsläufig in der bürgerlichen Gesellschaft dominieren werden, und er bemerkt, daß diese die vollständige Freiheit und ungebundene Individualität des einzelnen verheißt, daß tatsächlich aber das unsichtbare Netz der bürgerlichen Gesellschaft den einzelnen determiniere, womit dem Theorem von der ordnenden »unsichtbaren Hand« (Adam Smith) eine neue Deutung gegeben ist.

Der Staat (c) ist für Hegel die Instanz, die die Kohäsionskräfte der Moderne bündeln kann. Dabei spricht er sich im einzelnen für den Vorrang einer konstitutionellen Monarchie aus. Rechtssystematisch ist es ungleich wichtiger, daß er über das Konzept des Hobbesschen Leviathan-Staates hinaus auf einen »sittlichen Staat« zielt. Ersterer sei nur Not-und Verstandesstaat, er könne allenfalls temporär befrieden. Der sittliche Staat ist hingegen auf die Vernunfteinsicht und damit auf Philosophie begründet; ein Gedanke, hinsichtlich dessen Hegel Fichte nahesteht. Mit Kant teilt Hegel die Lehre von der Gewaltenteilung als unabdingbarer Voraussetzung eines republikanischen Staatswesens. Die Einheit der Souveränität muß aber in der fürstlichen Gewalt, dem »Punkt auf dem I«, zum Ausdruck gebracht werden. Den Aufklärungsgedanken des »Ewigen Friedens« und der damit verbundenen »Erziehung des Menschengeschlechtes« mißtraut Hegel. Er sieht, unter dem Einfluß Napoleons, eine Machtbegründung aus faktischer Gewalt.

Hegels Rechtsphilosophie kam, in ähnlicher Weise wie seine Religionsphilosophie, unmittelbar nach seinem Tod in den epochalen Streit zwischen Rechts-und Linkshegelianern. Unter dem Einfluß von Karl R. Poppers Die offene Gesellschaft und ihre Feinde wurde sie der Ahnherrschaft des marxistischen Totalitarismus geziehen. Es ist das große Verdienst von Joachim Ritter und seiner Schule, die Hegelsche Rechtsphilosophie als uneingeschränkte Bejahung und Bestätigung der Freiheitsforderung der Französischen Revolution freigelegt zu haben, die aber der praktischen Realisierung eine philosophisch sittlich zu fundierende Ordnung der Freiheit entgegensetzt. Nach dem Ende der marxistischen Hegel-Verzeichnungen ist es diese Kerneinsicht, die gerade Hegels Rechtsphilosophie als Grundtext eines freiheitlichen modernen Konservatismus ausweist. Es gibt gute Gründe, in ihr nicht nur eine Analyse der eigenen Zeit, sondern des Erbes der Moderne insgesamt zu erkennen, die jene Positionen, die sich später gegen Hegel wenden sollten, etwa die Religionskritik Feuerbachs oder Nietzsches »Tod Gottes«, schon als Momente in sich enthält.

Ausgabe

  • Gesammelte Werke, Bd. 14, hrsg. v. Klaus Grotsch und Elisabeth Weisser-Lohmann, Hamburg: Meiner 2009.

Literatur

  • Manfred Riedel (Hrsg.): Materialien zu Hegels Rechtsphilosophie, 2 Bde., Frankfurt a. M. 1975.
  • Harald Seubert: Jenseits von Sozialismus und Liberalismus. Politische Philosophie am Beginn des 21. Jahrhunderts, München/Gräfelfing 2010.
  • Ludwig Siep (Hrsg.): G. W. F. Hegel – Grundlinien der Philosophie des Rechts, Berlin ²2005.
Der Artikel wurde von Harald Seubert verfaßt.